und setze dabei das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auf Fr. 50'711.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 21'733.00 resultierte somit ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 30 % (Verfügung vom 24. Mai 2024 in VB 236). - 10 -