7.4. Zusammenfassend ist die ursprünglich erlernte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Malerin keine optimal angepasste Tätigkeit. Andere Aspekte des Gutachtens vom 9. Januar 2024 wurden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Gestützt auf das Gutachten ist die Beschwerdeführerin somit in einer optimal angepassten Tätigkeit seit dem 17. Mai 2018 70 % arbeitsfähig.