RAD-Arzt Dr. med. E._____ führte diesbezüglich aus, dass eine Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Malerin nicht gegeben sei (Aktennotiz vom 26. August 2024 in VB 242). Sowohl die behandelnde Ärztin Dr. med. D._____ als auch die RAD-Ärzte Dres. med. L._____ und E._____ führten somit entgegen den Ausführungen von Dr. med. B._____ aus, dass die früher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Malerin keine ideal angepasste Tätigkeit sei bzw. dass eine Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Malerin nicht gegeben sei. Da bei der Tätigkeit als Malerin sowohl die Arbeitsorte als auch die Kunden -9-