Nachvollzogen werden können seine Ausführungen dahingehend, als die An- und Abreise zur Arbeitsstelle in Begleitung (z. B. im Firmenbus eines Malerbetriebs) die Einschränkungen durch die Agoraphobie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel überschaubar werden lassen (VB 227.1 S. 71). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin jedoch nicht nur bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern bei verschiedenen Transportmitteln beeinträchtigt sei (vgl. den Bericht von Dr. med. D._____ vom 12. Juni 2024 in E. 4.1.; vgl. auch den Bericht der -8-