noch von anderen Medizinern zu entnehmen, welche Hinweise auf ein neuropsychologisches Geschehen geben und eine neuropsychologische Abklärung erforderlich machen würden. Im Gutachten vom 9. Januar 2024 wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2023 eine neurologische Abklärung im Kantonsspital G._____ wegen ihrer wiederkehrenden Kopfschmerzen wahrgenommen habe. Sie habe dabei jedoch nie eine Bildgebung vom Kopf durchführen lassen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie ihre Kopfscherzen als psychosomatische Reaktion in Phasen von depressiver Verstimmung verstehe (VB 227.1 S. 42 f.). Der psychiatrische -7-