Die von der Beschwerdeführerin angegebenen chronischen Gelenks- und Rückenschmerzen habe die Behandlerin erstmals am 12. Juni 2024 auf Nachfrage der Rechtsvertretung veröffentlicht und diese seien nicht durch eigene Untersuchungen oder Befunde gestützt. Körperliche Funktionsbeeinträchtigungen, die mit einem fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpft werden könnten, seien von der Beschwerdeführerin weder angemeldet noch von den Behandelnden dokumentiert worden, weshalb keine somatische Erkrankung vorliege (VB 243).