_ führte in seiner Aktennotiz vom 30. August 2024 im Wesentlichen aus, dass Dr. med. D._____ in ihrem Schreiben vom 12. Juni 2024 erneut auf die Übermittlung von klinischen Befunden verzichte. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen chronischen Gelenks- und Rückenschmerzen habe die Behandlerin erstmals am 12. Juni 2024 auf Nachfrage der Rechtsvertretung veröffentlicht und diese seien nicht durch eigene Untersuchungen oder Befunde gestützt.