Er teile jedoch die Ausführungen der Psychologin, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Malerin als nicht gegeben einschätze. In einer anderen Tätigkeit, ohne raues Arbeitsklima, ohne direkten oder zumindest mit nur geringem Kundenkontakt, ohne Wechselschichttätigkeit, ohne Benutzen von belebten öffentlichen Plätzen, ohne hohe kognitive Anforderungen und mit geregelten Arbeitszeiten, in einem relativ kleinen Team, ohne hohe Geräuschpegel und ohne Hektik sollte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erbringen können (VB 242). Dr. med. F._____ führte in seiner Aktennotiz vom 30. August 2024 im Wesentlichen aus, dass Dr. med. D.__