4.2. Diese Berichte legte die Beschwerdegegnerin den RAD-Ärzten Dres. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor. In der Aktennotiz vom 26. August 2024 führte Dr. med. E._____ aus, dass das Gutachten vom 9. Januar 2024 die Kriterien für ein versicherungspsychiatrisches Gutachten erfülle. Er teile jedoch die Ausführungen der Psychologin, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Malerin als nicht gegeben einschätze.