Die Psychologin führte im erwähnten Bericht aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Tätigkeit als Malerin sei zudem keine optimal angepasste Tätigkeit, da diese mit ständigen Arbeitsortwechseln oder mit dem Kontakt mit wechselnden Mitarbeitern oder Kunden die Beschwerdeführerin noch überfordern würde (Beschwerdebeilage [BB] 3). Dr. med.