Aus rein psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fünf Stunden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anwesend sein. Es bestehe dabei keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit und somit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Vor dem Hintergrund der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von Beschwerden sei auch rückblickend seit dem 17. Mai 2018 im Querschnitt nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen.