3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 24. Mai 2024 (VB 236) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Januar 2024. Der Gutachter stellte darin folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 227.1 S. 60): "F40.01 Agoraphobie mit Panikstörung F33.10 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom" -4-