Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). Ist vor Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2022 noch kein Rentenanspruch entstanden, ist ein allfälliger Rentenanspruch ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen.