(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1). 6.4. In Würdigung aller Umstände ist vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal- - 10 - tungsverfahren nicht gegeben. Die Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom 16. Mai 2024 erfolgte daher zu Recht. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten erweisen sich die beiden Verfügungen vom 16. Mai 2024 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.