Die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden haben sich in einem so gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5 und 9C_315 /2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung auch im vorliegenden Fall genügt hätte, zumal die massgebende Fragestellung eine ist, wie sie sich in unzähligen invalidenversicherungsrechtlichen Fällen präsentiert, und die Beurteilung des Gesundheitszustands grundsätzlich allein Aufgabe der Mediziner ist