Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (unter anderem) massgebende Schwierigkeit der sich im Verwaltungsverfahren stellenden rechtlichen oder tatsächlichen Fragen nicht am Wissen eines Laien, sondern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der in E. 6.2. genannten Anlaufstellen bemessen. Fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung somit nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3).