2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5). Solche Umstände werden vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob seit dem Referenzzeitpunkt eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Komplexität des zugrunde liegenden Verfahrens ist daher als durchschnittlich einzustufen.