6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin hat sodann das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2023 (VB 224 S. 1 ff.) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 16. Mai 2024 (VB 231) abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien erfüllt. Es handle sich vorliegend "nicht um einen einfachen Fall", weshalb insbesondere auch das Kriterium der Notwendigkeit erfüllt sei (Beschwerde S. 13 f., 19).