5.4. Gesamthaft ist eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt. Die Beschwerde- -8- gegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Mai 2024 somit zu Recht verneint.