Des Weiteren habe er keine Antidepressiva eingenommen, was ebenfalls dafür spreche, dass keine Depression vorhanden sei (VB 94 S. 14 f.). Anhaltspunkte, welche auf eine entsprechende invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinweisen, können den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden. Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.__