Ein neuer Sachverhalt werde nicht dokumentiert, sondern auf widrige psychosoziale Umstände verwiesen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem "Vorzustand (Verfügung vom 09.12.2013)" habe nicht glaubhaft gemacht werden können (VB 199). An dieser Einschätzung hielt med. pract. C._____, nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen Bericht des Psychiaters med. pract. D._____ vom 26. September 2023 (VB 206) eingereicht hatte, mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 fest (VB 209).