"F43.1 – Posttraumatische Belastungsstörung (Dauer bis ca. 2012) -5- F62.0 – Mässig ausgeprägte Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (seit Jahren)" Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz nie gearbeitet. Vermutlich könnten ihm nur Hilfsarbeiten zugemutet werden. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit "ca. 70%". Es müsse sich um einen Arbeitsplatz mit einfacher Arbeit handeln (VB 94 S. 16 f.).