2.2.2. Als Vergleichszeitpunkt ist vorliegend die rentenaufhebende Verfügung vom 9. Dezember 2013 (VB 45), welche durch das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2016.450 vom 17. Januar 2017 (VB 119) bestätigt wurde, heranzuziehen. Diesem lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. B._____ vom 9. Dezember 2015 zugrunde, welches durch das Versicherungsgericht nach Anweisung des Bundesgerichts (vgl. dessen Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015) eingeholt wurde. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 94 S. 16):