4. Es sei aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers RA lic. iur. Tobias Figi sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für das vorliegende Gerichtsverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.