1.3. Am 23. September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin abermals zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Vorbescheid vom 12. September 2023 ein Nichteintreten auf dessen Begehren in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2024 schliesslich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Mit weiterer Verfügung vom 16. Mai 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin sodann das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Novem- -3-