Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_410/2016 vom 4. August 2016 teilweise gut, hob das Urteil des Versicherungsgerichts auf und wies dieses an, weitere Abklärungen zu tätigen und im Anschluss neu zu entscheiden. Nachdem das Versicherungsgericht weitere Abklärungen getätigt hatte, wies es die gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2016.450 vom 17. Januar 2017 erneut ab. 1.2. Auf weitere Anmeldungen des Beschwerdeführers vom 11. September 2017, 14. Mai 2019 und vom 19. Oktober 2020 trat die Beschwerdegegnerin jeweils mit Verfügungen vom 2. Februar 2018, 9. Oktober 2019 und 16. April 2021 nicht ein.