Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 hob die Beschwerdegegnerin die Rente sodann auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2014.66 vom 11. November 2014 ab. Mit Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob das versicherungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen (Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens) und zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück. Gestützt auf das am 9. Dezember 2015 erstattete Gutachten von Dr. med.