Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.353 / pm / bs Art. 3 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Tobias Figi, Rechtsanwalt, Rennweg 10, 8022 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 16. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. Juni 2004 unter Hinweis auf eine psychische Störung erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügungen vom 5. Juli und 10. November 2005 wurde ihm eine ganze Rente zugesprochen. Im Rahmen eines im Jahr 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 28. März 2013 observiert. In der Folge sistierte die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 20. Juni 2013. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 hob die Beschwerdegegnerin die Rente sodann auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2014.66 vom 11. November 2014 ab. Mit Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob das versiche- rungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen (Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens) und zu neuer Ent- scheidung an das Versicherungsgericht zurück. Gestützt auf das am 9. Dezember 2015 erstattete Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies das Versicherungsgericht die ge- gen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2015.303 vom 5. April 2016 erneut ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_410/2016 vom 4. August 2016 teilweise gut, hob das Urteil des Versicherungsgerichts auf und wies dieses an, weitere Abklärungen zu tätigen und im Anschluss neu zu ent- scheiden. Nachdem das Versicherungsgericht weitere Abklärungen getä- tigt hatte, wies es die gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 erho- bene Beschwerde mit Urteil VBE.2016.450 vom 17. Januar 2017 erneut ab. 1.2. Auf weitere Anmeldungen des Beschwerdeführers vom 11. September 2017, 14. Mai 2019 und vom 19. Oktober 2020 trat die Beschwerdegegne- rin jeweils mit Verfügungen vom 2. Februar 2018, 9. Oktober 2019 und 16. April 2021 nicht ein. 1.3. Am 23. September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdegegnerin abermals zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegeg- nerin stellte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Vorbescheid vom 12. September 2023 ein Nichteintreten auf dessen Begehren in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand und Rücksprache mit ihrem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 16. Mai 2024 schliesslich einen Rentenanspruch des Beschwer- deführers. Mit weiterer Verfügung vom 16. Mai 2024 lehnte die Beschwer- degegnerin sodann das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Novem- -3- ber 2023 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfah- ren ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2024 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es seien die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2024 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. März 2022 eine ganze unbefristete IV-Rente auszurichten. 3. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen. 4. Es sei aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers RA lic. iur. Tobias Figi sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für das vor- liegende Gerichtsverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Tobias Figi, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 230) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. mit weiterer Verfügung vom 16. Mai 2024 (VB 231) das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt- liche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- -4- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü- gers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent er- höht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschied- liche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver- haltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 2.2.2. Als Vergleichszeitpunkt ist vorliegend die rentenaufhebende Verfügung vom 9. Dezember 2013 (VB 45), welche durch das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2016.450 vom 17. Januar 2017 (VB 119) be- stätigt wurde, heranzuziehen. Diesem lag in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. B._____ vom 9. Dezember 2015 zugrunde, welches durch das Versicherungsge- richt nach Anweisung des Bundesgerichts (vgl. dessen Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015) eingeholt wurde. Der Gutachter stellte folgende Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 94 S. 16): "F43.1 – Posttraumatische Belastungsstörung (Dauer bis ca. 2012) -5- F62.0 – Mässig ausgeprägte Persönlichkeitsänderung nach Extrembe- lastung (seit Jahren)" Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz nie gearbeitet. Vermutlich könnten ihm nur Hilfsarbeiten zugemutet werden. In einer dem Leiden an- gepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit "ca. 70%". Es müsse sich um einen Arbeitsplatz mit einfacher Arbeit handeln (VB 94 S. 16 f.). 3. RAD-Arzt med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, äusserte sich am 25. Mai 2023 zu den vom Beschwerdeführer im Rah- men der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen. Er ge- langte zum Schluss, im vorliegenden Verfahren würden seit Jahren unver- ändert die gleichen psychiatrischen Diagnosen gestellt. Sowohl medizi- nisch, nicht-medizinisch wie auch juristisch hätten ausgiebige Abklärungen stattgefunden. Es sei weder hinsichtlich der propagierten Diagnosen noch bezüglich der subjektiven Klagen eine wesentliche Veränderung erkenn- bar. Ein neuer Sachverhalt werde nicht dokumentiert, sondern auf widrige psychosoziale Umstände verwiesen. Eine Veränderung des Gesundheits- zustandes gegenüber dem "Vorzustand (Verfügung vom 09.12.2013)" habe nicht glaubhaft gemacht werden können (VB 199). An dieser Ein- schätzung hielt med. pract. C._____, nachdem der Beschwerdeführer zwi- schenzeitlich einen Bericht des Psychiaters med. pract. D._____ vom 26. September 2023 (VB 206) eingereicht hatte, mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 fest (VB 209). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen -6- Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5. 5.1. Das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 9. Dezember 2015 kann entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7) als medizini- sche Vergleichsbasis (vgl. E. 2.2.2) herangezogen werden, denn das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2016.450 vom 17. Januar 2017, in wel- chem das Gutachten als beweiskräftig gewertet wurde (vgl. E. 3.3 des ge- nannten Urteils; VB 119 S. 10), ist in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung "von sich aus" die damals ausgeübte Tätigkeit in einem Lebensmittelgeschäft und weitere während der Observation beobachtete, vom Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeiten (VB 94 S. 10), weshalb der Gutachter hiervon auch ohne Observationsergebnisse Kenntnis hatte. Weitere Ausführungen hier- zu erübrigen sich daher. 5.2. Dr. med. B._____ legte in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2015 ein- leuchtend dar, dass das (frühere) Vorliegen einer posttraumatischen Be- lastungsstörung als sicher angenommen werden könne. Dank den siche- ren Lebensverhältnissen in der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer von dieser Störung im Laufe der Jahre grossenteils gelöst und es seien bei der Begutachtung keine Symptome mehr vorhanden gewesen. So habe er ohne affektive Mitbeteiligung von seinen schlimmen Lebenserfahrungen re- den können, habe nicht über Flashbacks berichtet und nicht an Halluzina- tionen gelitten, weshalb angenommen werden könne, dass die posttrauma- tische Belastungsstörung abgeheilt sei. In der Regel trete im Laufe der Jahre eine Remission der Störung auf, sofern keine erneuten Traumatisie- rungen stattfinden würden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (VB 94 S. 13). Den im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. September 2021 eingereichten medizinischen Unterlagen ist die entsprechende Diag- nose nach wie vor zu entnehmen (vgl. etwa den Bericht des Psychiaters med. pract. D._____ vom 26. September 2023 in VB 206; den Bericht der Klinik E._____ vom 21. April 2023 in VB 196 S. 2 ff., sowie den Bericht der Psychiatrischen Dienste F._____ vom 23. Januar 2023 in VB 189 S. 3 ff.). Dass bzw. inwiefern seit der Begutachtung durch Dr. med. B._____ eine Verschlechterung eingetreten sei bzw. eine erneute Traumatisierung statt- gefunden habe, wird in den mit Neuanmeldung eingereichten Berichten in- dessen nicht dargelegt. -7- 5.3. Dr. med. B._____ legte im Weiteren dar, eine Depressivität bestehe nicht. Die Kriterien der ICD-10 für die Diagnose einer depressiven Episode seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei während des Untersuchungsge- spräches konzentriert gewesen und habe insbesondere überaus wachsam gewirkt, wenn mit dem Übersetzer etwas in deutscher Sprache besprochen worden sei. Er sei zudem mit der Zeit fähig gewesen, einen guten affektiven Rapport aufzunehmen und habe positiv auf eine affektive Zuwendung rea- giert. Des Weiteren habe er keine Antidepressiva eingenommen, was ebenfalls dafür spreche, dass keine Depression vorhanden sei (VB 94 S. 14 f.). Anhaltspunkte, welche auf eine entsprechende invalidenversiche- rungsrechtlich relevante gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinweisen, können den an- lässlich der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden. Der behandelnde Psychiater Dr. med. G._____ führte in seinem Bericht vom 2. Juni 2022 aus, der soziale Abstieg, die Sistierung der IV-Rente "nach Jahren" sowie die berufliche Ausweglosigkeit und eine zunehmende Vereinsamung hätten nachvollziehbar zu einer Depression geführt (VB 178 S. 2). Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste F._____ vom 23. Januar 2023 ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe die Information erhalten, dass er die Aufenthaltsbewilligung C bald verlieren könne, worauf sich seine Ehefrau von ihm nun trennen wolle. An- gaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden in dem Bericht indes keine gemacht (VB 189 S. 5 f.). RAD-Arzt med. pract. C._____ wies nachvollziehbar darauf hin, es sei keine wesentliche Veränderung erkenn- bar, sondern es würde lediglich auf psychosoziale Umstände verwiesen (VB 199 S. 2). Solche psychosozialen Belastungsfaktoren genügen zur Be- gründung einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszu- standes indes nicht (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; vgl. Urteil des Bundege- richts 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2.2). In den ebenfalls einge- reichten Berichten von Dr. med. D._____ vom 11. Mai 2023 und vom 26. September 2023 findet sich sodann als Diagnose unter anderem eine rezidivierende depressive Störung (ggw. schwere Episode mit psychoti- schen Symptomen) sowie eine paranoide Schizophrenie, welche allerdings "seit Jahren" bestünden (VB 206; 198 S. 4). Zum Bericht von Dr. med. D._____ vom 26. September 2023 führte med. pract. C._____ in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 schliesslich aus, es werde darin kein neuer Sachverhalt und auch kein ordentlicher psychischer Befund doku- mentiert (VB 209 S. 2). 5.4. Gesamthaft ist eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt. Die Beschwerde- -8- gegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Mai 2024 somit zu Recht verneint. 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin hat sodann das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2023 (VB 224 S. 1 ff.) um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 16. Mai 2024 (VB 231) abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht diesbe- züglich geltend, die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung seien erfüllt. Es handle sich vorliegend "nicht um einen einfachen Fall", weshalb insbesondere auch das Kriterium der Notwendigkeit erfüllt sei (Beschwerde S. 13 f., 19). 6.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge- suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Rege- lung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1.). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der ver- sicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, der Versicherungsträger also den rechtserheblichen Sach- verhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachli- chen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ. E. 7.2 des Urteils BGE 142 V 342; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechtspflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Dabei ist zu beden- ken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komple- xität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 -9- E. 5.2.1; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). 6.3. Ist im Verwaltungsverfahren einzig die Beurteilung des Gesundheitszustan- des der versicherten Person streitig, stellt dies per se keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, sondern grundsätz- lich einen Fall von durchschnittlicher Komplexität dar (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1; 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwen- dig oder sachlich geboten erscheinen lassen (SVR 2018 IV Nr. 32 S. 103, 9C_436/2017 E. 3.5; SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5). Solche Umstände werden vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob seit dem Referenzzeitpunkt eine neuan- meldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Komplexität des zugrunde liegen- den Verfahrens ist daher als durchschnittlich einzustufen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die bei der Beurteilung des An- spruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (unter anderem) mass- gebende Schwierigkeit der sich im Verwaltungsverfahren stellenden recht- lichen oder tatsächlichen Fragen nicht am Wissen eines Laien, sondern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der in E. 6.2. genannten Anlaufstel- len bemessen. Fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person ver- mögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vor- bescheidverfahren respektive einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtspre- chung somit nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3). Die auf Unterstützung angewie- senen Rechtssuchenden haben sich in einem so gelagerten Verwaltungs- verfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institu- tionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5 und 9C_315 /2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung auch im vorliegenden Fall genügt hätte, zumal die massgebende Fragestellung eine ist, wie sie sich in unzähligen invali- denversicherungsrechtlichen Fällen präsentiert, und die Beurteilung des Gesundheitszustands grundsätzlich allein Aufgabe der Mediziner ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1). 6.4. In Würdigung aller Umstände ist vorliegend die Voraussetzung der Notwen- digkeit der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal- - 10 - tungsverfahren nicht gegeben. Die Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom 16. Mai 2024 erfolgte daher zu Recht. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten erweisen sich die beiden Verfügungen vom 16. Mai 2024 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Tobias Figi, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Meier