_ vom 23. Januar 2024 sowie die wesentlichen Überlegungen der Beschwerdegegnerin, die zum angefochtenen Entscheid geführt haben, waren dem Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2024 bekannt. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren erst dadurch notwendig geworden sei, weil die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 21. Mai 2024 vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zugestellt habe. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.