Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 f.) drängt sich keine anderweitige Verlegung der Parteikosten auf. Wie bereits dargelegt klärte die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt bereits vor Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2024 ab (vgl. E. 2.1). Die Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 23. Januar 2024 sowie die wesentlichen Überlegungen der Beschwerdegegnerin, die zum angefochtenen Entscheid geführt haben, waren dem Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2024 bekannt.