7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Februar 2023 erbrachten vorübergehenden Leistungen gestützt auf die beweiskräftigen Stellungnahmen von Dr. med. B._____ vom 23. Januar 2024 sowie vom 21. Mai 2024 somit zu Recht per 26. Januar 2024 eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. -8- 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).