2024 auch den Operationsbericht vom 7. Februar 2024 sowie die dabei angefertigten intraoperativen Bilder (VB 33; 34 S. 2 f.) und gelangte zum Schluss, es ergäben sich daraus keine neuen medizinischen Erkenntnisse (VB 36). Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Beurteilungen von Dr. med. B._____ somit nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.