_ in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgeübten Sportarten somit "reine Spekulation" sein sollen (vgl. Beschwerde S. 9), ergeht aus der Beschwerde nicht. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich sodann auf einen Bericht von Dr. med. F._____, Facharzt für Radiologie, vom 10. September 2018 verweist, kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, datiert dieser Bericht doch rund viereinhalb Jahre vor dem Unfallereignis vom 15. Februar 2023. Auch unter diesem Gesichtspunkt leuchtet es somit ein, dass Dr. med. B._____ eine traumatische (Teil- )Ursache der Beschwerden für unwahrscheinlich hielt. Schliesslich berücksichtigte Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 21. Mai