4.2. Dr. med. B._____, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Beurteilung vom 23. Januar 2024 zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 15. Februar 2023 eine Prellung ohne überwiegend wahrscheinlich ausgewiesenen frischen strukturellen Schaden erlitten. Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten (Alter des Beschwerdeführers mit intensiv betriebenen schulterbelastenden Sportarten, atypischer Unfallmechanismus mit niedrigem "energy-load") sei eine traumatische Genese, respektive Teilursache unwahrscheinlich. Eine banale Schulterprellung heile innert weniger Tage, spätestens jedoch nach sechs Wochen ab.