_ vom 21. Mai 2024 dem Beschwerdeführer nicht vorgängig unterbreitet wurde. Indes ist von einer Heilung einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs auszugehen. Das Versicherungsgericht verfügt über volle Kognition und der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich mit der Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 21. Mai 2024 in seinen Rechtsschriften auseinanderzusetzen, wovon er Gebrauch gemacht hat. Ohnehin käme die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin einem formalistischen Leerlauf gleich. 3. 3.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).