Der massgebliche medizinische Sachverhalt wurde im vorliegenden Verfahren bereits vor Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2024 (VB 19) versicherungsintern beurteilt. In der Stellungnahme des Versicherungsmediziners der Beschwerdegegnerin Dr. med. B._____ vom 21. Mai 2024 äusserte sich dieser lediglich zum zwischenzeitlich erfolgten Eingriff und dem dabei ergangenen Arztbericht vom 7. Februar 2024 (VB 34) und gelangte zum Schluss, dem Bericht seien keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen (VB 36). Zwar trifft es zu, dass die Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 21. Mai 2024 dem Beschwerdeführer nicht vorgängig unterbreitet wurde.