2. 2.1. Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe dessen rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm die im Einspracheverfahren eingeholte Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Mai 2024, vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides nicht mehr zur Stellungnahme zugesandt habe, einzugehen (Beschwerde S. 4 ff.).