2.4. Am 20. August 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und hielt an der beantragten Abweisung der Beschwerde vollumfänglich fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Februar 2023 ausgerichteten vorübergehenden Leistungen mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 38) zu Recht per 26. Januar 2024 eingestellt hat. -3-