2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 8. August 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.