1. Der 1993 geborene Beschwerdeführer ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert. Am 15. Februar 2023 stürzte er beim Snowboard fahren, wobei er sich an der rechten Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte für dieses Ereignis in der Folge vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin diese per 26. Januar 2024 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 ab.