1. In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 ab dem 30. Juni 2020 eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 23 % auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 19 -