4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin 2 zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'500.00; die Beschwerdeführerin 1 hat aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: