4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 für die Folgen der Unfälle vom 13. Juli 2003 und vom 19. Mai 2017 ab dem 30. Juni 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 23 % auszurichten. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).