3.7. Mit der Erhöhung des Invaliditätsgrades um mehr als 5 Prozentpunkte von 14 % auf 23 % liegt eine erhebliche Änderung vor (vgl. E. 2.3 hiervor), womit die Beschwerdegegnerin (und nicht mehr die Beschwerdeführerin 1) die der Beschwerdeführerin 2 ab dem 30. Juni 2020 geschuldete, neu auf - 18 - einem Invaliditätsgrad von 23 % beruhende Invalidenrente auszurichten hat (vgl. E. 2.4.).