UVG-Ereignis vom 19. Mai 2017] S. 6), womit die gesundheitlichen Einschränkungen nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Angesichts des relativ eng gefassten Belastungsprofils (VB M122 [UVG-Ereignis vom 19. Mai 2017] S. 9; vgl. E. 2.6 hiervor), welches sich tendenziell lohnmindernd auswirkt, erscheint es jedoch vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen hat. Den weiteren Akten sind jedoch keine anderen, einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb sich insgesamt ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfertigt.