3.5.3. Den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen und es wurde im Gutachten vom 17. November 2023 explizit ausgeführt, dass in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der dokumentierten Einschränkungen eine wöchentliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden möglich sei (vgl. VB M122 [UVG-Ereignis vom 19. Mai 2017] S. 6), womit die gesundheitlichen Einschränkungen nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen).