Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet den Abzug von 10 % hingegen nicht (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 S. 6). In der Verfügung vom 26. März 2024 hatte die Beschwerdegegnerin noch einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin 2 auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit (leichte angepasste Tätigkeit) eingeschränkt sei und daher auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Personen benachteiligt sei (vgl. VB K270). Im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 gewährte sie dann nur noch einen Abzug von 10 % und führte dazu lediglich aus, dass ein Abzug in dieser Höhe angemessen erscheine (VB K273 S. 9;