3.5. 3.5.1. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt einen leidensbedingten Abzug von 15 %, ohne jedoch auszuführen, weshalb ein höherer als der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 vorgenommene Abzug von 10 % angemessen wäre (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 S. 11). Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet den Abzug von 10 % hingegen nicht (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 S. 6).