3.4.2. Da die Beschwerdeführerin 2 im massgeblichen Zeitpunkt kein Erwerbseinkommen mehr erzielt hat (vgl. VB K273 S. 8), sind vorliegend die LSE-Ta- bellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss auf den Totalwert der Tabellenlöhne der LSE abzustellen, vorliegend damit auf den Medianlohn der LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, in der Höhe von monatlich - 16 -