Ebenso ist bei der Anpassung an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst, es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410). Regionale Löhne gemäss Tabelle TA 13 der LSE sind, so wenig wie beim Valideneinkommen, beim Invalideneinkommen zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 56 ff. zu Art. 28a IVG).